Die seit dem 15. Juni 2020 geltende Fassung der Coronaschutz-Verordnung NRW wurde von der Landesregierung in ihrer Gültigkeit bis zum 15. Juli verlängert.
Was die Nutzung der Pfarrheime angeht, so ist streng darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern grundsätzlich zwischen den anwesenden Personen einzuhalten ist, ebenso das Tragen einer Schutzmaske.
Eine Anwesenheitsliste ist zu führen. Um die Sicherstellung des Abstands zu gewährleisten hat die Regelung, dass sich maximal eine Person pro 5 qm² in den Räumen aufhält,  für unsere Pfarrheime weiter Bestand. Daher ist eine maximale Personenzahl für die Einrichtung und jeden Raum festzulegen. Bei bewegungsorientierten Angeboten sind 10 qm² pro Person vorzusehen. Bei Familientreffen bestehen Sonderregelungen.

Was immer noch schwierig bleibt, sind Veranstaltungen mit Bewirtung der Teilnehmer. Diese sind nur möglich, wenn ein professioneller Caterer beauftragt wird, der um die Bedingungen des Infektionsschutzes für die Gastronomie weiß und von der Herstellung, Anlieferung und Anrichten der Speisen über den Bedienvorgang bis zur Abräumung und dem Abtransport eine durchgängige Hygiene sicherstellt, wozu er selbst alle Töpfe, Teller und Werkzeuge beisteuern muss.
Aus diesem Grund verzichten wir sinnvollerweise auf alle Veranstaltungen, bei denen ehrenamtliche Kräfte irgendwelche Speisen (Gemeindefrühstücke, Versammlungen bei Kaffee und Kuchen u.ä.) anbieten. Zwar können nach der neuen Verordnung private Feiern im Anschluss an Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen mit 50 Teilnehmern ohne Mindestabstand und ohne Mundschutz erfolgen.
Die Diözesen raten aber davon ab, solche privaten Feiern in kirchlichen Räumen zu erlauben, weil für den Fall einer Ansteckung die Folgen von ‚der Kirche‘ zu tragen wären. Daher genehmigen wir nur die private Nutzung unter Akzeptanz der Hygienekonzepte und der max. Belegung entsprechend der Größe des Versammlungsraumes, dies liegt auf jeden Fall weit unter 50 Personen.

Entsprechend § 8 (2) der Corona Schutzverordnung ist das Proben von Chören und Blasinstrumenten bis auf weiteres untersagt, da die Abstandsregelungen in unseren Räumen nicht einzuhalten sind.

Für das Franziskushaus in Dreis-Tiefenbach hat der dortige Kirchenvorstand eine Hygiene- und Schutzordnung erstellt und verabschiedet. Diese ist hier nachzulesen ebenso wie die Datenschutzinformationen.

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